Kettenbefristungen im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo Neuner-Jehle

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Kettenbefristungen im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristung

Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristung

BAG Urt.v. 18.07.2012 -7 AZR 443/09- BeckRS 2012,73620

 

Bei der Kontrolle von Kettenbefristungen ist neben dem Sachgrund der Vertetung auch nach § 242 BGB zu prüfen, ob der Arbeitgeber rechtsmissbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreift.

 

Achtung:

Kettenbefristungen sind im Falle ein sachlicher Grund vorliegt grundsätzlich wirksam. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs ist eine absolute Ausnahme. Hier ist der jeweilige Einzelfall genau zu prüfen.

So hat das BAG entscheiden, dass im Falle einer viermaligen Befristung von insgesamt 7 Jahren und neiún Monaten noch kein Anhaltspunkt für einen Rechtsmissbrauch zu sehen ist.

Im vorliegend zu entscheidenden Fall wurde bei einer Gesamtdauer von 11 Jahren 13 mal befristet. Hier geht das BAG davon aus, dass der Anschein einer rechtsmissbräuchliche Gestaltung der Befristungen vorliegt, weswegen dies vom Untergericht zu prüfen ist.

Befristung, Sachgrund, Kettenbefristung

Befristung, Sachgrund, Kettenbefristung

LAG Hannover v. 08.08.2012 -2 Sa 1733/11-

  1. § 14 Abs.2 TzBefG ist nicht richtlinienkonform dahingehend einzuschränken, dass er auf befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern keine Anwendung findet.
  2. Der in Art der Richtlinie 2002/14/EG geforderte Mindestschutz für die Arbeitnehmervertreter im deutschen Recht wird auch bei nach § 14 Abs.2 TzBefG sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen von Betriebsratsmitgliedern unter anderem durch §§ 78 Satz 2, 119 BetrVG (i.V.m. § 280 Abs.1 BGB oder § 823 Abs.2 BGB) gewährleistet.
  3. Aus dem Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG kann sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ergeben, wenn die Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein auf der Betriebsratstätigkeit beruht. Die Darlegungs- und Beweislast für eine derartige Benachteiligung trägt der Arbeitnehmer. Der von Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG geforderte effektive Mindestschutz ist dadurch zu gewähren, dass im Rahmen von § 78 Satz 2 BetrVG von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen ist.
  4. Mangels einer planwidrigen Regelungslücke kann § 78a Abs.2 Satz 1 BetrVG nicht analog angewendet werden.


Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.