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Gratifikation im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Gratifikation, Sonderzuwendung, Weihnachtsgeld, Dreizehntes Monatsgehalt

 

Dreizehntes Monatsgehalt, Weihnachtsgeld

Hierbei handelt es sich um Leistungen, welche der Arbeitgeber aus bestimmte Anlässen (z.B. Weihnachten, Urlaub) neben der Arbeitsvergütung gewährt. Sie sind alleine Anerkennung für geleistete Dienste, welche hiermit abgegolten werden sollen.

Das 13. Monatsgehalt ist Teil der als Gegenleistung für die Arbeitsleistung geschuldeteten Vergütung und in das vertragliche Austauschverhältnis von Arbeitsleistung und Vergütung eingebunden (BAG v. 25.11.98 (NZA 99,766; 94,747)).Solche „arbeitsbezogenen“ Sonderzahlungen werden als Vergütungsbestandteile in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen verdient, jedoch aufgespart und dann am vereinbarten Fälligkeitstag ausbezahlt.

Ob eine Sonderzuwendung eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung ist oder sowohl vergangene, als auch zukünftige Betriebstreue belohnen soll, ist im Wege der Auslegung der Zusage festzustellen (BAG 19.04.95 NZA95, 1098). Soll alleine die bewiesene Betriebstreue belohnt werden, kommt dies i.d.R. dadurch zum Ausdruck, dass der Anspruch erst entsteht wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Bezugszeitraumes eine bestimmte Zeitdauer dem Betrieb angehört hat und zu einem bestimmten Stichtag noch Arbeitnehmer ist.

Soll hiermit auch zukünftige Betriebstreue belohnt werden, so muss vertraglich vereinbart werden, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugszeitraumes ungekündigt, bzw. auch für einen zukünftigen Zeitraum ungekündigt fortbesteht. Die Grenze wird bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres als zulässig erachtet.

Jedoch steht die Anreizfunktion nicht derart im Vordergrund, dass der Arbeitnehmer zu ihrer Rückzahlung verpflichtet ist, wenn er das Arbeitsverhältnis alsbald kündigt.

Hiervon abzugrenzen ist das sog. 13. Monatsgehalt, wie auch sonstige Sonderzuwendungen, durch die alleine Leistungen in der Vergangenheit abgegolten werden sollen.

Anmerkung:

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gibt dem Arbeitgeber zwischenzeitlich recht weite Möglichkeiten Sonderzahlungen zu gestalten.

Es können Freiwilligkeitsvorbehalte und Widerrufsrechte vereinbart werden und nun auch die jährliche Festsetzung nach billigem Ermessen.

Zu beachten ist, dass die arbeitsvertragliche Festsetzung der Sonderzahlung nach billigem Ermessen sich aber nur auf das "Wie" bezieht, nicht auf das "Ob". Das "Wie" betrifft die konkrete Höhe der Zahlung, welche auch gerichtlich auf Rechtmässigkeit überprüft werden kann.

Vorteil dieser arbeitsvertraglichen Gestaltungsmöglichkeit für den Arbeitgeber ist, dass ein der Höhe nach bestimmter Zahlbetrag nicht von vornherein geschuldet wird und das Ergebnis der Leistungsbestimmung auch dazu führen kann, dass die Sonderzahlungen im jeweiligen Jahr auch einmal Null betragen können. Allerdings müssen dann auch Umstände vorliegen (z.B. Gewinneinbruch) die eine solche Reduzierung rechtfertigen.

Gratifikationszahlung nach billigen Ermessen

Gratifikationszahlung nach billigem Ermessen

BGH Urt.v. 16.01.2013 -10 AZR 26/12- = BeckRS 2013, 67174

Eine formularmässige Klausel, mit der dem Arbeitgeber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zur Entscheidung über die Höhe einer jährlichen Gratifikation vorbehalten wird, hält der AGB-Kontrolle regelmäßig statt.

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