Gewinnbeteiligung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Gewinnbeteiligung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Die Gewinnbeteiligung ist eine Form der Beteiligung des Arbeitnehmers am erzielten Gewinn des Arbeitgebers.

Allerdings gibt die Gewinnbeteiligung dem Arbeitnehmer nicht das Recht auf unternehmerische Entscheidungen einzuwirken, selbst wenn er sie für schlecht hält und hierdurch seine Gewinnbeteiligung geringer, oder ganz ausfällt.

Der Arbeitgeber kann widerrum nicht einzelne Arbeitnehmer ohne Grund von der Gewinnbeteiligung ausnehmen.

 

Die Berechnung erfolgt prozentual von dem nach kaufmännischen Grundsätzen ermittelten Reingewinn ohne Abzug des Unternehmerlohnes, teils jedoch auch vom Rohgewinn, oder Umsatz.

Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers während des Geschäftsjahres ist mangels eindeutiger gegenteiliger Bestimmung die Jahresbilanz Abrechnungsgrundlage; der Anspruch mindert sich jedoch im Verhältnis der Arbeitszeit zum gesamten Geschäftsjahr.

Vereinbarungen, dass die Tantieme bei Kündigung des Arbeitnehmers entfallen soll, sind nicht immer sittenwidrig.

 

Ist ein leitender Angestellter während des gesamten Jahres krank und hat er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entfällt der Anspruch auf Tantieme ebenfalls.

 

Eine Verlustbeteiligung des Arbeitnehmers ist regelmässig dann sittenwidrig, wenn hierfür kein angemessener Ausgleich gezahlt wird.

Wichtig zu wissen ist, dass auch wenn der Arbeitsvertrag vorsieht, dass diese Gewinnbeteiligung im freien Ermessen des Arbeitgebers steht, dieser nicht einfach die Zahlung einer solchen verweigern darf. Vielmehr ist eine unbillige Entscheidung unverbindlich (LAG Düsseldorf DB 57, 288).

Ist über die Höhe der Tantieme nichts vereinbart, so ist die für gleichartige Fälle übliche oder angemessene Tantieme zu bezahlen (§ 612 II BGB). Ihre Bestimmung kann dem Arbeitgeber nach billigem Ermessen überlassen werden (§ 315 BGB)

Unbillig ist eine Entscheidung, wenn sie in so grober Weise gegen die Interessen einer Partei verstößt, dass sich ihre Ubilligkeit einem unbefangenem Dritten aufdrängen muss.

Auskunftsanspruch

Die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung schließt regelmässig mit ein, dass der Arbeitgeber dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer Auskunft über Bestehen und Umfang seines Rechts erteilt (§§ 157, 242 BGB).

Fälligkeit

Der Anspruch auf die Tantieme wird fällig, sobald die Bilanz festgestellt ist (LAG Baden-Württemberg DB 60, 1023), oder bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang hätte festgestellt werden können.

Abhängigkeit vom ungekündigten Arbeitsverhältnis

Auf jeden Fall dürfte es unzulässig sein, solche Mtarbeiter vom Bezug auszuschließen, welchen aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde (BAG DB 86, 382).

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