Geringfügig Beschäftigte im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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geringfügig Beschäftigte im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

Ab dem 01.04.03 gilt:

 

Die sozialversicherungsrechtlich maßgebende Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte (gB) wird auf monatl. € 400,- angehoben (bisher € 325,-).

Jeder Arbeitnehmer kann eine Nebenbeschäftigung bis zu den genannten € 400,- ausführen, ohne dass dem Arbeitnehmer irgendwelche Abzüge entstehen.

Der Arbeitgeber entrichtet für gB Pauschalabgaben von insgesamt 25 %. Hiervon entfallen auf die Rentenversicherung 12 % und auf die Krankenversicherung 11 %. I.H.v. 2 % entsteht eine Pauschalsteuer mit Abgeltungswirkung, d.h. der Firma führt unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit diesem Pauschalsteuersatz ab.

 

Bei gB-Verhältnissen in Privathaushalten betragen die Pauschalabgaben lediglich 12 %. Der Rentenversicherungs- und Krankenvers.beitrag ermäßigt sich hier auf jeweils 5 %. Die Pauschalsteuer von 2 % lässt auch in diesen Fällen keine Verrechnung mit der individuellen Steuer zu.

 

Sowohl die pauschalen Sozialabgaben als auch die pauschale Steuer sind an die neue gemeinsame Einzugsstelle bei der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus zu entrichten.

Diese Stelle überwacht auch den Mißbrauch über die Sozialversicherungsnummer. Ab dem 01.04.03 kann eine geringfügige Beschäftigung auch dann pauschal versteuert werden, wenn der Beschäftigte andere positive Einkünfte bezieht (z.B. als Arbeitnehmer im Hauptberuf oder als Rentner).

Einer Freistellungsbescheinigung für geringfügige Beschäftigung bedarf es nur noch bis zum 31.03.03. Eine Begrenzung des Gültigkeitszeitraumes bereits erteilter oder noch zu erteilender Freistellungsbescheinigungen erscheint aus heutiger Sicht nicht nötig.

 

Für die Sozialabgaben wird bei einem monatl. Arbeitsentgelt zwischen 400,- und 800,- € eine sog. Gleitzone für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialvers. eingeführt. In steuerlicher Hinsicht erfolgt ab einem Arbeitsentgelt von 400,01 € die individuelle Besteuerung über die Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers.

 

Für ab dem 01.04.03 getätigte Aufwendungen für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, die in einem inländischen Haushalt ausgeübt werden, ermäßigt sich nach dem neuen § 35 a EstG auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer

 

-       um 10 %, höchstens € 510;

-       für sozailversicherungspflichtige Beschäftigungsverh. in privaten Haushalten um 12 %, höchstens 2. 400,-€;

-   Für Beschäftigte, die bisher zwischen 325,- bis 400,- € verdient haben, fällt durch die Neuregelung die bisherige Sozialversicherungspflicht weg. Hier besteht nunmehr Handlungsbedarf, weil diese Arbeitnehmer keinen sozialen Schutz mehr haben.

 

Das Lohnbüro muss zum 31.03.ß3 die bisherigen Aushilfen bei der zuständigen Krankenkasse abmelden und bei der Einzugsstelle in Cottbus neu anmelden.

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