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Gemeinschaftsbetrieb im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht

Gem. § 23 KSchG gilt der besondere Kündigungsschutz nur für Arbeitnehmer, in dessen Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt sind, es sei den es sind mehr als 5 Mitarbeiter, welche dem Betrieb schon länger als dem 01.01.04 angehören.
Im Falle ein Unternehmen aus mehreren Einzelbetrieben besteht, mit jeweils weniger als 10 oder 5 Mitarbeitern, stellt sich häufig die Frage, ob die verschiedenen Mitarbeiter der einzelnen Unternehmen nach dem Kündigungsschutzgesetz zusammengerechnet werden können. Sollten diese zusammengerechnet werden können, wäre das Kündigungsschutzgesetz mit allen Vorteilen für den Arbeitnehmer anzuwenden.
Die ist der Fall, wenn die verschiedenen Unternehmen einen gemeinsamen, bzw. einheitlichen Betrieb (Gemeinschaftsbetrieb) bilden. Gem. der ständigen Rspr. des BAG können mehrere Unternehmen einen Betrieb i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes und damit auch des Kündigungsschutzgesetzes bilden (vgl. auch u.a. BAG vom 09.02.2000, DB 2000, 384). Demnach ist das Vorliegen eines Betriebes dann anzunehmen, wenn mehrere Unternehmen so eng miteinander zusammenarbeiten, dass sie gemeinsam einen einheitlichen Betrieb führen (Gemeinschaftsbetrieb) (so Weigand in KR, 7.Aufl. § 23 KSchG, Rd-Nr. 48 u. Ascheid in Erfurter Komm., 5. Aufl., § 23 KSchG, Rd.-Nr. 4 ff.)
Auch wenn dies für sich alleine noch nicht als ausreichend angesehen wird, kommt bereits dem Merkmal indizielle Bedeutung zu, dass die Unternehmen ihre Tätigkeit in den gleichen Räumlichkeiten ausüben.
Ferner sind alle Unternehmen auf dem gleichen Geschäftsfeld, nämlich .... tätig. Mitarbeiter wurden unter den Unternehmen ausgetauscht. Ein Unternehmen ist für die Finanzbuchhaltung und das Personal aller Unternehmen zuständig.
Von entscheidender Bedeutung ist es, dass die Arbeitgeberfunktion für alle Unternehmen einheitlich, d.h. von Vorstand, Geschäftsführer, etc. alleine ausgeübt wird.
Es ist daher von einer gemeinsamen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leistungsmacht auszugehen, sodass ein gemeinsamer Betrieb i.S.d. § 23 Abs. 1 KSchG vorliegt (vgl. BAG v. 16.01.2003, EZA 23 KSchG Nr. 23).
Aus den o.g. Gründen ergibt sich auch, dass ein gemeinsamer Betrieb i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes vorliegt, da der Kern der Arbeitgeberfunktion im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung und Einsatz der überwiegend gleichen Arbeitnehmer ausgeübt wird. Es ist somit zumindest von einer sog. konkludenten Führungsvereinbarung auszugehen.

Gemeinsamer Betrieb - Gesamtbetriebsrat

Gemeinsamer Betrieb –Gesamtbetriebsrat-

BAG Beschl. v. 22.06.05 NZA 2005, 1248

  1. Der Gesamtbetriebsrat ist im Verfahren nach § 18 II BetrVG antragsbefugt, wenn seine Zuständigkeit bestritten wird.
  2. Ein Gemeinschaftsbetrieb setzt den Einsatz der Arbeitnehmer und Betriebsmittel mehrerer Unternehmen durch eine einheitliche Leistung auf der Grundlage einer wenigstens stillschweigend getroffenen Vereinbarung voraus. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die Steuerung des Personaleinsatzes und die Nutzung der Betriebsmittel nur durch ein Unternehmen erfolgt.
  3. Durch die Vermutungstatbestände de § 1 II BetrVG wird nicht das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebs, sondern nur die Existenz eines einheitlichen Leitungsapparats vermutet.

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