Entgeltfortzahlung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Entgeltfortzahlung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt.

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer, also nicht Dienstnehmer, Vorstände, Geschäftsführer, etc.

 

Wird dem Arbeitnehmer die Arbeitsleistung objektiv, oder subjektiv unmöglich, so wird er von der Erbringung der Arbeitsleistung frei (§ 275 BGB). Dann aber verliert er auch seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.

Dieser Grundsatz wird durch das EFZG durchbrochen, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind.

Wenn der Arbeitnehmer infolge Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, so bleibt sein Anspruch auf Arbeitsvergütung bestehen, wenn ihn an der Erkrankung kein Verschulden trifft.

 

Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn die Krankheit es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages bestimmte und geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Maßgebend ist hier die vom Arzt nach objektiven medizinischen Maßstäben vorzunehmende Bewertung.

 

Kein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung selbst verschuldet hat.

Ein Verschulden ist jedoch nur gegeben, wenn er gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten selbst verstoßen hat. Hier wäre es unbillig, die Folgen eines solchen Verhaltens auf den Arbeitgeber abzuwälzen.

Unfälle sind nur dann verschuldet, wenn sie vorsätzlich, oder durch einen gröblichen Verstöß gegen ein vernünftiges Verhalten herbeigeführt wurden.

Verschuldet sind im Übrigen regelmässig Verstöße, die auf Alkoholmissbrauch zurückzuführen sind.

Bei versuchtem Selbstmord will der Arbeitnehmer i.d.R. den Tot und nicht die Verletzung, daher Lohnfortzahlung.

Arbeitsunfähigkeit infolge von Schlägereien sind im Regelfall ebenfalls verschuldet.

Zu beachten ist jedoch, dass den Arbeitgeber für das Verschulden die Darlegungs- und Beweislast trifft und dies regelmäßig besonders schwierig sein dürfte.

 

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt erst nach 4-wöchiger ununterbrochnener Beschäftigung (§ 3 EFZG). Somit ist zuvor keine Lohnfortzahlung vorzunehmen.

Dauert die Erkrankung jedoch über 4 Wochen hinaus an, so ist Lohnfortzahlung vorzunehmen, jedoch die Erkrankungstage aus den ersten 4 Wochen in Abzug zu bringen.

 

Wiederholte und Fortsetzungserkrankung

 

Unter wiederholter Erkrankung ist eine neue Erkrankung zu verstehen, selbst wenn es sich um dieselbe Erkrankung handelt (z.B. Erkältung).

In diesem Falle besteht jedesmal erneut der Anspruch auf Lohnfortzahlung von 6 Wochen.

 

Eine Fortsetzungserkrankung ist die noch andauernde Ersterkrankung. Hierdurch verlängert sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung nicht.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

BAG Urt.v. 25.05.2016 -5 AZR 318/15- NZA 2016, 1076

  1. Der Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 3 I 1 EFZG ist auch dann auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls) Ein neuner Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur,  wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit führt.
  2. Ist unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem ärztlich attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, und zu einer Krankheit, wegen der der Arbeitnehmer bereits durchgehend 6 Wochen arbeitsunfähig war, hinzugetreten ist, muss der Arbeitnehmer den von ihm behaupteten Begin der "neuen" krankheitsbedingten Verhinderung beweisen.
  3. Über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit entscheidet der die Arbeitsunfähigkeit bescheinigende Arzt am Ende des in der Arbeitsunfähigkeitsbescheidnigung angegebenen Kalendertags.

Entgeltfortzahlung, Arbeitswilligkeit des Arbeitnehmers, unentschuldigtes Fehlen als Indiz für fehlende Leistungsbereitschaft, Darlegeungslast

Entgeltfortzahlung, Arbeitswilligkeit des Arbeitnehemrs, unentschuldigtes Feheln als Indiz für fehlende Leistungsbereitschaft, Darlegungslast

LAG Köln v. 27.01.2012 -4 sa 1248/11-

  1. Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung muss die Arbeitsunfähigkeit alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung sein.Er setzt voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer auch ohne die Krankheit nicht arbeitswillig gewesen wäre.
  2. Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen seines Entgeltfortzahlungsanspruchs darlegen und beweisen. Das bedeutet allerdings im Regelfall nicht, dass er auch noch gesondert vortragen müsste, er sei während der zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitswillig gewesen. Vielmehr hängt es vom Einzelfall ab, inwieweit er besondere Hilfstatsachen vortragen muss, die das subjektive Moment der Arbeitswilligkeit schlüssig aufzeigen. Ist der Arbeitnehmer seiner Leistungspflicht stets anchgekommen, kann voraussgesetzt werden, dass er weiterhin arbeitswillig ist. Anders kann es jedoch sein, wenn er z.B. nach Ausspruch einer Kündigung längere Zeit unentschuldigt gefehlt hat. Den Arbeitnehmer trifft dann eine erweiterte Darlegungslast für seine Rückkehr zur Vertragstreue.

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