Elternzeit im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht - Stuttgart

 

Telefonische Rechtsauskunft:

 

0711 – 820 340 - 0

 

Elternzeit im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Nov. 2000 wurde der Begriff "Erziehungsurlaub" in "Elternzeit" umgenannt.

Die Elternzeit gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, sich ihrem Kind zu widmen und gleichzeitig den Kontakt zum Beruf aufrechtzuerhalten.

 

 

Die gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus dem nunmehrigen Bundeselterngeld- und Elterzeitgesetz (BEEG).

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, Auszubildende, Heimarbeiter,... Ein Anspruch besteht nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes.

Während der Elternzeit ist eine Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit für jeden Elternteil, der eine Elternzeit nimmt, 30 Stunden nicht übersteigt.

Die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf jedoch die Zustimmung des eigenen Arbeitgebers

 

Besonderer Kündigungsschutz:



Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen. Hier kann es jedoch Ausnahmen geben, z.B. Insolvenz des Arbeitgebers.

 

Mehr und umfassend die Seite des Bundesministeriums für Familie:

 

 

 

 

mehr zu Elternzeit

Anspruch Weihnachtsgeld in Elternzeit ?

Anspruch Urlaubsgeld in Elternzeit ?

Urlaubsanspruch in der Elternzeit

Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann für jeden Monat in dem wegen Elternzeit nicht (auch nicht Teilzeit) gearbeitet wird, den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen. Nimmt man also das ganze Jahr Elternzeit, verbleibt kein Urlaubsanspruch. Nimmt man mitten im Jahr die Arbeit wieder auf, so verkürzt sich der Anspruch nur um die Monate, in denen man nicht gearbeitet hat.
Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht genommen wurde, kann auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr nach Ende der Elternzeit übertragen werden.

 

Weihnachtsgeld in Elternzeit

Wie gesagt, Weihnachtsgeld ist eine einmalige Sonderzahlung für die Mitarbeiter. Es ist sozusagen eine Prämie, die zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt wird. Daher erhalten Sie auch parallel zum Elterngeld auch Weihnachtsgeld, wenn es vertraglich so geregelt ist. Es verringert also nicht die Elterngeld-Zahlung.

 

Eine Ausnahme besteht nur, wenn Arbeitgeber*innen jedes Mal festhalten, dass es sich bei der Sonderzahlung um eine freiwillige Leistung handelt. Nur in diesem Fall haben Beschäftigte keinen Anspruch auf das Extra zum Jahresende, sollte das Geld einmal nicht gezahlt werden

Elternzeit kann ohne Zustimmung des Arbeitgebers um drittes Lebensjahr des Kindes verlängert werden.

Urt. d. LAG Berlin-Brandenburg v. 20.09.18 (21 Sa 390/18):

die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Denn die Beschränkung der Bindefrist in § 16 I 2 BEEG auf zwei Jahre spricht dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 I 1 BEEG halten müssen.

Kündigung eines Arbeitnehmers in der Elternzeit

Kündigung eines Arbeitnehmers in der Elternzeit

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.02.2018 - 2 Sa 20/16, BeckRS 2018, 5925

BEEG §§ 18, 21 Abs. 7

Die Kündigung eines Arbeitnehmers in der Elternzeit bedarf nach § 18 I BEEG der vorherigen Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde. Eine Bestandskraft des Bescheides vor Ausspruch der Kündigung ist nicht erforderlich. Wird der Bescheid von dem Arbeitnehmer durch Widerspruch bzw. Klage angegriffen, so ist er bis zu einer gegenteiligen Entscheidung als „schwebend wirksam" anzusehen. (Leitsatz der Redaktion)                    

 

(FD-ArbR 2018, 405384, beck-online)

Individuelles Recht auf Elternzeit unabhängig von der Beschäftigung des Partners

Individuelles Recht auf Elternzeit unabhängig von der Beschäftigung des Partners

EuGH Urt.v. 16.07.15 -C-222/14- NZA 2015, 987

Die entspr. Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind derart auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der einem Beamten das Recht auf Elternzeit vorenthalten wird, wenn seine Ehegattin nicht erwerbstätig ist oder keinerlei Berufstätigkeit ausübt, es sei den, sie kann wegen einer schweren Erkrankung oder Verletzung den Erfordernissen der Kinderbetreuung nicht nachkommen.

Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers bei Verlängerung der Elternzeit durch Arbeitgeber nötig ?

LAG Berlin-Brandenburg: Elternzeit kann auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers um 3. Lebensjahr des Kindes verlängert werden.

Die Inanspruchnahme von Elternzeit für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre ist nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Denn die Beschränkung der Bindungsfrist in § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf zwei Jahre spricht dafür, dass Beschäftigte im Anschluss an die Bindungsfrist wieder frei disponieren können und sich lediglich an die Anzeigefristen in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG halten müssen. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 20.09.2018 entschieden (Az.:21 Sa 390/18).

Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit - Aufgabe der Surrogationstheorie

Urlaubsanspruch darf in Elternzeit gekürzt werden

Urteil des BAG vom 19.03.19  -9 AZR 362/18-

Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit, er kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitgerichts vom vom 19.03.2019 hervor. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG stehe im Einklang mit dem Unionsrecht, befand das Gericht

Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit - Aufgabe der Surrogationstheorie

BAG Urt.v. 19.05.15 -9 AZR 725/13- NZA 2015, 989

Die Regelung in § 17 I 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

 

Anm.:

Nach § 17 I BEEG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen kalendermonat der Elternzeit um ein 12-tel kürzen.

Dauer des Erholungsurlaubs nach Elternzeit / Beschäftigungsverbot

BAG Urt.v. 15.12.15 -9 AZR 52/15- BeckRS 2016, 67201, NJW-Spezial 2016, 210

Ein nach § 17 II BEEG vom Arbeitgeber nach Ablauf einer Elternzeit zu gewährender Urlaub verfällt nicht mit Ablauf des Jahres, in dem die Elternzeit endet, sondern mit Ablauf des Übertragungszeitraums des Folgejahres.

  1. § 17 S.2 MuSchG und § 17 BEEG, wonach die Arbeitnehmer(in) den vor beginn der Beschäftigungsverbote oder der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbotszeit bzw. der Elternzeit im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, regelt im Folgejahr den Begriff des Urlaubsjahres i.S.d. § 7 III S.1 BUrlG. Sie verlängern nicht den Übertragungszeitraum des § 7 III S.3 BUrlG.
  2. § 17 II MuSchG und § 17 II BEEG bestimmen jeweils eine Ausnahme von § 7 III S.1 BUrlG. Der Urlaub muss nicht im "laufenden" Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Er kann auch im Folgejahr genommen werden.
  3. Wird der Urlaub im Folgejahr genommen, ist das Folgejahr das maßgebliche Urlaubsjahr für das urlaubsrechtliche Fristenregime des § 7 III BUrlG.
  4. Kann der Urlaub infolge arbeitsunfähiger Erkrankung oder aus betrieblichen Gründen nicht bis zum 31.12. des Urlaubsjahrs genommen werden, so wird er bis zum 30.04. des Folgejahres, nach § 1 V S.2 der Anlage 14 zu den AVR bis zum 30.04. des Folgejahres übertragen.
  5. Einzelvertraglich kann der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers oder seines Betriebsleiters abhängig gemacht werden, § 13 I S.3 BUrlG. Ein einheitlicher Zustimmungsvorbehalt ohne Differenzierung nach Mindesturlaub und Mehrurlaub stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 I S.1 BGB dar und ist daher unwirksam.

Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit in Elternzeit

Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit in Elternzeit

BAG Urt. v. 19.04.05 NJW 2006, 1832

  1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, sind nicht gehindert, im Laufe der Elternzeit die Verringerung ihrer Arbeitszeit nach § 15 V bis VII BerzGG zu beantragen. Dies ist auch dann zulässig, wenn zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit (Elternzeit) in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt wurde.
  2. Hat der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und sind keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden, insbesondere weil auch andere vergleichbare Mitarbeiter zu keiner Verringerung ihrer Arbeitszeit bereit sind, so kann sich der Arbeitgeber auf dringende betriebliche Gründe berufen, die dem Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit entgegenstehen.

 

Weiterbeschäftigung im Konzern - Abgrenzung Betriebsübergang und Betriebsstilllegung

Weiterbeschäftigung im Konzern - Abgrenzung Betriebsübergang und Betriebsstilllegung

BAG Urt.v. 18.10.2012 -6 AZR 41/11- NZA 2013, 1007

  1. Ist ein Insolvenzverwalter nach deutschem Insolvenzrecht bestellt, ist eine Kündigungsschutzklage gegen ihn in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes zu erheben. Eine Klage gegen die Schuldnerin macht den Insolvenzverwalter nicht zur Partei des Rechtsstreits und kann die Klagefrist des § 4 S.1 KSchG nicht wahren. Das Rubrum kann jedoch vor allem dann klargestellt werden, wenn der Klagschrift das kündigungsschreiben beigefügt ist, aus dem sich ergibt, dass die Kündigung vom Insolvenzverwalter erklärt wurde.
  2. Beantragt ein Arbeitgeber, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin in Elternzeit für zulässig zu erklären, weil er seinen Betrieb stillgelegt habe, darf die zuständige Behörde die Zulässigkeitserklärung nicht mit der Begründung verweigern, es liege ein Betriebsübergang vor. Diese Entscheidung ist den Arbeitsgerichten vorbehalten.
  3. Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses setzt vorraus, dass der betroffene Arbeitnehmer dem übertragenen Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet ist. Für die Zuordnung des Arbeitnehmers ist darauf abzustellen, ob er in den übergegangenen betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert war.

Hinweis:
Die Urheber der Texte auf dieser Website ist Rechtsanwalt Tilo Neuner-Jehle, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Stuttgart. Sie dürfen die von mir erstellten Texte vollständig, auszugsweise oder sinngemäß zitieren. Ich muss Sie jedoch bitten, sich vorher entweder meine schriftliche Genehmigung dazu einzuholen oder ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ich Urheber des Textes bin (Quellenangabe nach § 63 UrhG). Die Erstellung der Texte erfordert aktuelles Fachwissen, Kreativität und Zeit. Ich bitte Sie, dies zu respektieren. Sollten Sie meine Texte auszugsweise auch im Internet veröffentlichen, bitte ich um eine Rückverlinkung.