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Einstellungsfragebogen im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Vorab, der Einstellungsbogen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.

 

Es dürfen vom Arbeitgeber im Einstellungsfragebogen (welcher meist schon vor Begründung des Arbeitsverhältnisses ausgefüllt werden muss) nur Fragen aufgenommen werden, an deren Beantwortung der Arbeitgeber im Hinblick auf die zu leistende Tätigkeit ein berechtigtes Interesse hat.

 

Bislang war ein solches anerkannt bei Fragen zur Schwerbehinderung. Dies wird heute jedoch zumeist verneint.

 

Früher war die Frage nach der Schwangerschaft zulässig, heute wird dies ebenfalls verneint, es sei den, sie ist im Interesse des Arbeitsschutzes notwendig (Tätigkeit mit Chemikalien, etc.)

 

Nach chronischen Erkrankungen darf nur gefragt werden, wenn durch diese die verlangte Arbeitsleistung nicht ebrbracht werden kann.

 

Unzulässig ist auch, nach der letzten Periode zu fragen.

 

Die Frage nach dem Gehalt des letzten Arbeitgebers ist nur dann unzulässig, wenn diese für die ausgeschriebene Stelle keine Aussagekraft hat.

 

Nicht gefragt werden darf nach der Religions-, oder einer Gewerkschaftszugehörigkeit. Die Frage nach einer Zugehörigkeit zur Scientology-Sekte ist zulässig.

 

Im Falle ein Bewerber eine Frage falsch beantwortet, so kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag anfechten.

Wird jedoch eine unzulässige Frage falsch beantwortet, so ist die Anfechtung unbegründet, d.h. hier darf gelogen werden.



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