Ehrverletzung im Arbeitsrecht: Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert

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Ehrverletzung im Arbeitsrecht

Anwalt, Rechtsanwalt, Fachanwalt Arbeitsrecht Tilo C.L. Neuner-Jehle aus der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle - Stuttgart - informiert und berät Sie spezialisiert und qualifiziert im Arbeitsrecht:

Keine Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen in einem WhatsApp-Chat

 ArbG Mainz, Urteil vom 15.11.2017 - 4 Ca 1240/17, BeckRS 2017, 138473 (FD-ArbR 2018, 401881, beck-online)

1. Bei der rechtlichen Würdigung einer Kündigung sind allerdings die Umstände zu berücksichtigen, unter denen diffamierende oder ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und/oder Kollegen gefallen sind. Geschah dies in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen, dann mögen sie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Er muss nicht damit rechnen, durch sie werde der Betriebsfrieden gestört und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber belastet.

2. Vertrauliche Äußerungen unterfallen dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I 1 GG). Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Verhalten nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz. Hebt der Gesprächspartner später gegen den Willen des sich negativ äußernden Arbeitnehmers die Vertraulichkeit auf, geht dies arbeitsrechtlich nicht zu dessen Lasten.

3. Diese Grundsätze sind auf die vorliegende WhatsApp-Kommunikation zu übertragen. (Leitsätze der Redaktion)

Ehrverletzende Äußerungen im Internet


Grundsätzlich steht es dem Arbeitnehmer frei sich auch in sozialen Netzwerken über seinen Arbeitgeber zu äussern. Grenzen ergeben sich jedoch hier aus arbeitsvertraglichen Rücksichtnahme- und Treuepflichten nach §§ 241 II, 242 BGB.

Unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und Formalbeleidigungen werden jedoch nicht mehr von der Meinungsfreiheit des Arbeitnehmers geschützt. Grobe Beleidigungen gegenüber Arbeitgeber, Kollegen oder auch von Geschäftspartnern können eine verhaltensbedingte Kündigung (ordentlich wie außerordentlich) nach sich ziehen, wenn sie eine erhebliche Ehrverletzung beinhalten.

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